Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1.
als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
2.
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben.
Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung (1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.
(2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können die Register elektronisch geführt werden. Werden die Register elektronisch geführt, so sind jeweils die aktuellen Versionen der Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern. Soweit die zuständige Behörde gemäß § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Vorlage des Registers oder einzelner Angaben
aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Übernahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt wird.
§ 25a Registerführung durch Händler und Makler (1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1.
als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernummer angeben und
2.
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1.
als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und
2.
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.