- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abfällen betrifft.
Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.
§ 19 Einziehung Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Anhang (zu § 18c)
Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- 1.
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Delegierte Verord‑