§ 10 InvZulG 2010 - Festsetzung und Auszahlung
§ 10 Festsetzung und Auszahlung Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.