- Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:
- a)
- ein zeitlich begrenztes Ereignis,
- b)
- ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
- c)
- wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
- 2.3
- Primäre GesundheitsstörungPrimäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
- 2.4
- Sekundäre GesundheitsstörungSekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
- 3
- Ursächlicher Zusammenhang
- 3.1
- AllgemeinesNur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.
- 3.2
- KausalketteZwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekun‑
- däre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
- 3.3
- Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, SchädigungsfolgeIst der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist
- a)
- das Ereignis das schädigende Ereignis,
- b)
- die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
- c)
- die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).
- 3.4
- Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
- 3.4.1
- Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.
- 3.4.2
- Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.
- 3.4.3
- Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.
- 3.4.4
- Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche Zusammenhang kraft Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalver‑