Open user menu
§ 4 FamFG - Abgabe an ein anderes Gericht
Updated 22.07.2021
Back
Translation
Share
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.