§ 6 FamFG - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
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§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Discussion § 6 FamFG
LX
21.06.2025 12:27
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