verfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
| lfd. Nr. | Klasse/ Unter- klasse | Stoff oder Gegenstand | Geltung der §§ 35 und 35a | Beförderung in | Bemerkungen | |
| Tanks ab | Versandstücken ab | |||||
| 1 | 1.1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 |
| 1.2 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | ||
| 1.5 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) | |
| 2 | 2 | entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) | § 35 und § 35a | 9 000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) |
| 3 | 2 | giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) | § 35 und § 35a | 1 000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 4 | 3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 | § 35a | 3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II | entfällt | § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3) |
| 5 | 3 | UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 6 | 4.1 | desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettomasse | |
| 7 | 4.2 | UN-Nummer 3394 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 8 | 4.3 | UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 9 | 5.1 | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 10 | 6.1 | giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
| 11 | 8 | ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |