d)
Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
e)
Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder
f)
Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
12.
entgegen § 23 Absatz 1
a)
Nummer 1 Güter übergibt,
b)
Nummer 2 einen Tank übergibt,
c)
Nummer 3 einen Tank befüllt,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-​MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist,
e)
Nummer 5 einen Tank befüllt,
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,
h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften,
i)
Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -​kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
j)
Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-​Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
k)
Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-​, Reinigungs-​ und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird,
l)
Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird,
m)
Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird,
n)
Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder
o)
Nummer 15 einen Tank befüllt,
13.
entgegen § 23 Absatz 2
a)
Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
b)
Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,
e)
Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird,
h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,
i)
Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,
j)
Nummer 10 einen Tank befüllt,
k)
Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind, oder
l)
Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
14.
entgegen § 23 Absatz 3