- 19.
- entgegen § 27
- a)
- Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt,
- b)
- Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird,
- c)
- Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,
- d)
- Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
- e)
- Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
- f)
- Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,
- g)
- Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
- h)
- Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
- i)
- Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
- j)
- Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind, oder
- k)
- Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird,
- 20.
- entgegen § 28
- a)
- Nummer 1 ein Versandstück befördert,
- b)
- Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,
- c)
- Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält,
- d)
- Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet,
- e)
- Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
- f)
- Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt,
- g)
- Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,
- h)
- Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
- i)
- Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist,
- j)
- Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- k)
- Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
- l)
- Nummer 12 dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt,
- m)
- Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung solcher Getränke antritt,
- n)
- Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
- o)
- Nummer 15 ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer nicht erdet oder
- p)
- Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- 21.
- entgegen § 29
- a)
- Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet,
- b)
- Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,