- 8.
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
- 1.
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
- 2.
- der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit
dies erforderlich ist
- 1.
- zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.
- zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
- 3.
- zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
- 4.
- zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5.
- zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 6.
- zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den