1.
Einsatz abfallarmer Technologie,
2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3.
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
4.
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5.
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8.
die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9.
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10.
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
11.
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
12.
Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
13.
Informationen, die in BVT-​Merkblättern enthalten sind.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2615)
Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr
Binnenhafen Berlin
Binnenhafen Braunschweig
See- und Binnenhafen Bremen
See- und Binnenhafen Bremerhaven
Binnenhafen Dortmund
Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg
Binnenhafen Düsseldorf/Neuss
Binnenhafen Frankfurt am Main
See- und Binnenhafen Hamburg
Binnenhafen Hamm
Binnenhafen Hannover
Binnenhafen Karlsruhe
Binnenhafen Koblenz
Binnenhafen Köln
See- und Binnenhafen Lübeck
Binnenhafen Magdeburg
Binnenhafen Mainz
Binnenhafen Mannheim
Binnenhafen Nürnberg
Binnenhafen Regensburg
Seehafen Rostock
Binnenhafen Stuttgart
Seehafen Wilhelmshaven