§ 7 RechZahlV - Fristengliederung
§ 7 Fristengliederung Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.
Discussion § 7 RechZahlV
LX
14.08.2025 10:44