entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,
3.
entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,
4.
entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,
5.
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder
7.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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