Open user menu
§ 2 VIGGebV - Gebührenbemessung
Updated 10.04.2014
Back
Translation
Share
§ 2 Gebührenbemessung
Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.