§ 2 VIGGebV - Gebührenbemessung
§ 2 Gebührenbemessung Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.
Discussion § 2 VIGGebV
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28.06.2025 23:09