bietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;
8.
Importeur:jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Elektro-​ oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat anbietet oder in Verkehr bringt;
9.
Wirtschaftsakteur:den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber;
10.
Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro-​ oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
11.
Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Elektro-​ oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung;
12.
harmonisierte Norm:eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 93/34/EG erstellt wurde;
13.
technische Spezifikation:ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleis‑
tung erfüllen muss;
14.
CE-​Kennzeichnung:die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro-​ oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
15.
Konformitätsbewertung:das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro-​ oder Elektronikgerät erfüllt sind;
16.
Marktüberwachung:die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro-​ oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet;
17.
Rückruf:jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro-​ oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll;
18.
Rücknahme:jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro-​ oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
homogener Werkstoff:einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann;
20.
medizinisches Gerät: