(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.
§ 13 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden;
3.
im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1.
in andere Steuerlager,
2.
in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder
3.
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.