§ 95 GNotKG - Mitwirkung der Beteiligten
§ 95 Mitwirkung der Beteiligten Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Discussion § 95 GNotKG
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20.06.2025 05:31