5.
bei Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Summe der Beträge aller vom patronierten Unternehmen gewährten Kredite mit Ausnahme der Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,
6.
bei Pensions-​ oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions-​ oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,
7.
bei Pensions-​ oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions-​ oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier-​ oder Warensicherheit,
8.
bei Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und
9.
bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt, der Buchwert.
Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-​, Darlehens-​ oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallri‑
sikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.
§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-​Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-​Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-​Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.
§ 14 Bestimmung des Kreditnehmers (1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
1.
bei Forderungen der Forderungsschuldner,
2.
bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,