§ 4 DaTraGebV - Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen
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§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der AuslagenVon der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit.
Discussion § 4 DaTraGebV
LX
21.06.2025 01:08
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