§ 1 ZielDiese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist.
Discussion § 1 KosmetikV
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27.06.2025 16:43
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