e)
unerwartete Abweichungen vom lateralen oder vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des Luftfahrzeugführers verursacht wurden;
f)
Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen, die zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die nicht auf den Übergang vom Inertial-​Navigationsmodus in den Funk-​Navigationsmodus zurückzuführen sind.
14.
Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine
a)
Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;
b)
Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheblichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), einschließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhaltungs-​, Schulungs-​ oder Prüfmaßnahmen festgestellt wird.
15.
Nebenluftsystem
a)
Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu Strukturschäden führt;
b)
Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;
c)
Ausfall des Nebenluftleck-​Meldesystems.

Hinweis 1:
Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2:
Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service –
ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
Hinweis 3:
Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
1.
Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):
a)
Nichteinhaltung des Mindestabstands;
b)
unangemessener Abstand;
c)
Beinahe-​CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);
d)
Störungen auf der Start-​ oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.
2.
Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):
a)
Störungen auf der Start-​ oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;
b)
Abkommen von der Start-​ oder Landebahn;
c)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-​Freigabe (ATC: Air Traffic Control);