§ 7 VGG - Mitglieder
§ 7 Mitglieder Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Discussion § 7 VGG
LX
14.08.2025 10:56