Open user menu
§ 14 SUrlV - Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
Updated 30.06.2021
Back
Translation
Share
§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, zu gewähren.