cherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).
(2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 2.
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 3.
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 4.
- die Bundesnetzagentur sowie
- 5.
- je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
§ 28 Inhaber der Wurzelzertifikate Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für die Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur; für die Teilnahme an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur gelten die Bestimmungen der Zertifizierungsrichtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Kapitel 4. Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
- 1.
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,