§ 5 TKTransparenzV - Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
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§ 5 Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen TelekommunikationsnetzenAnbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.
Discussion § 5 TKTransparenzV
LX
06.06.2025 07:06
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