- machen können.
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
- 2.
- das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist
- a)
- in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
- b)
- in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
- c)
- in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
- 1.
- von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
- 2.
- von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
(6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
- 1.
- Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
- 2.
- Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
- 3.
- Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
- 4.
- die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
- 5.
- die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,
- 6.
- bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,
- 7.
- das Auftreten von Schadorganismen,
- 8.
- durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
- 9.
- sonstige chemische Maßnahmen und
- 10.
- die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2.