- pflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und
- 3.
- Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.
§ 17 Mitteilungen Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
- 1.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,
- 2.
- Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,
- 3.
- Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2
- sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.
Abschnitt 3. Ein- und Ausfuhr
§ 18 Einfuhr (1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
- 1.
- im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
- 2.
- im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
- 3.
- im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
- 4.
- im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:
- 1.
- Ursprungsland;
- 2.
- Name des Absenders;
- 3.
- Name des Empfängers;
- 4.
- Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;
- 5.
- Ausstellungsdatum;
- 6.
- Art (botanische Bezeichnung);