(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
1.
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
2.
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
in den Verkehr bringt.
(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 4 Pflichten der Betriebe (1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
1.
dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-​, Basis-​ und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und
2.
dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.
(2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
2.
auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,
3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
4.
im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
a)
RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom