§ 31 Anwendbares Recht Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbesondere verpflichtet,
1.
den berufspraktischen Teil des Studiums in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Praxisplans durchzuführen,
2.
zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebenen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Studiums durchgeführt werden können,
3.
sicherzustellen, dass die studierende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
4.
der studierenden Person kostenlos die Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind,
5.
die studierende Person für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
6.
bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs-​ und Praxisstand der studierenden Person entsprechen. Die übertrage‑
nen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.
§ 33 Pflichten der Studierenden (1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
4.
die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5.
die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.
§ 34 Vergütung (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der studierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.
(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studierende Person aus berechtigtem