e)
vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder
f)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
3.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
1.
die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
2.
die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie entspricht und
3.
die antragstellende Person ein Bakkalaureat-​Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
1.
die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-​ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,
2.
die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht und
3.
die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
1.
viša medicinska sestra ginekološko-​ops tetričkog smjera,
2.
medicinska sestra ginekološko-​opstetričkog smjera,
3.
viša medicinska sestra primaljskog smjera,
4.
medicinska sestra primaljskog smjera,
5.
ginekološko-​opstetrička primalja und
6.
primalja.