3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
4.
die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
1.
den Namen dieses Staates und
2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

Teil 5. Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1. Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 60 Dienstleistungserbringende Personen (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
1.
zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund
a)
einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
b)
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
2.
während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
3.
über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer