- 4.
- Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,
- 5.
- Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von eventuell bestehenden Interessenkonflikten der Mitglieder,
- 6.
- Regeln für die Beteiligung jeder betroffenen Person und von Dritten am Verfahren, für den Austausch von Schriftsätzen, von Informationen und von Nachweisen, für die Kosten, für die Art des Streitbeilegungsverfahrens und für sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,
- 7.
- logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
(4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur Entscheidung über die Zulassung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der Geschäftsordnung festzulegen.
(5) Ist eine von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsordnung unvollständig oder ist der betroffenen Person keine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 übermittelt worden, so ist dem Verfahren des Beratenden Ausschusses die Standardgeschäftsordnung zu Grunde zu legen, die von der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
(6) Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen Person nicht oder unvollständig übermittelt worden ist, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 5 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses. Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielen oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, kann die betrof‑
fene Person Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.
Kapitel 6. Sonderregelungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
§ 28 Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen (1) Eine betroffene Person, die
- 1.
- eine natürliche Person ist oder
- 2.
- ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie 2013/34/EU ist,
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit‑