§ 4 OnlWahlV - Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 4 Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlverfahrens sind nach dem Stand der Technik in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für das Modellprojekt erlassenen Technischen Richtlinie TR-03162 festgelegt. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinie TR-03162 wird auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Discussion § 4 OnlWahlV
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15.07.2025 12:08