Art. 16 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung (1) Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss jede verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme gegen den Gatekeeper verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der in Rede stehenden Zuwiderhandlung steht und erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission schließt ihre Untersuchung durch Erlass eines Beschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung ab. (2) Die Kommission kann nur dann strukturelle Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1 auferlegen, wenn entweder keine ebenso wirksame verhaltensbezogene Abhilfemaßnahme in Betracht kommt oder wenn eine solche für den betreffenden Gatekeeper belastender wäre als eine strukturelle Abhilfemaßnahme.
(3) Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper die Verpflichtungen der Artikel 5 und 6 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Beschlüsse wegen Nichteinhaltung oder zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25 bzw. Artikel 26 gegen den Gatekeeper bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.
(4) Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat, wenn sich seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt weiter verstärkt haben, seine Bedeutung als Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern weiter zugenommen hat oder sich seine Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten weiter gefestigt hat und dauerhafter geworden ist.
(5) Die Kommission teilt dem betreffenden Gatekeeper ihre Beschwerdepunkte innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung mit. In ihren Beschwerdepunkten erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.
(6) Die Kommission kann die Dauer der Marktuntersuchung jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monate nicht übersteigen. Die Kommission kann nach Artikel 23 unterbreitete Verpflichtungszusagen prüfen und mit ihrem Beschluss für bindend erklären.