Art. 17 DMA-E - Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienstleistungen und neue Praktiken
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Art. 17 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienstleistungen und neue PraktikenDie Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken können oder unter Umständen unlauter sind und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. Die Kommission legt spätestens 24 Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung einen öffentlichen Bericht vor.
Diesem Bericht wird gegebenenfalls
a)
ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Absatz 2 aufzunehmen,
b)
ein delegierter Rechtsakt zur Änderung des Artikels 5 oder des Artikels 6 beigefügt, wie in Artikel 10 vorgesehen.
Discussion Art. 17 DMA-E
LX
08.07.2025 19:48
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