(3) Mindestens nach Abschluss jeder zweiten Überprüfung nach Absatz 1 legt die Bundesanstalt der Deutschen Bundesbank einen Überprüfungsbericht vor.
(4) Die Deutsche Bundesbank unterstützt die Bundesanstalt bei der Überprüfung nach Absatz 1 und bei der Erstellung des Überprüfungsberichts nach Absatz 3, insbesondere indem die Deutsche Bundesbank der Bundesanstalt ihre Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen mitteilt, die für die Überprüfung und die Erstellung des Überprüfungsberichts erforderlich sind.