(2) Der Marktwert einer Wohnimmobilie nach Absatz 1 Nummer 2 wird ermittelt nach
1.
dem durch Schätzung gewonnenen Wert, zu dem die Wohnimmobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
2.
einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilie oder
3.
dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert.
Können mehrere Werte ermittelt werden, so ist im Regelfall der niedrigste ermittelte Wert anzusetzen. Kann nur einer der drei Werte ermittelt werden, so ist dieser Wert anzusetzen.
(3) Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.
§ 4 Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung (1) Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die Bundesanstalt und das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer Finanzstabilitätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzstabilitätsgesetzes zu der Einschätzung gelangt, dass es auf Grund der systemischen Risikolage im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität kommen könnte.
(2) Hält die Bundesanstalt nach einer Unterrichtung nach Absatz 1 oder aufgrund eigener Erkenntnisse den Einsatz von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 für geboten, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität entgegenzuwirken, erarbeitet sie den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Anordnung entsprechender Maßnahmen.
(3) Der Entwurf der Allgemeinverfügung nach Absatz 2 enthält mindestens folgende Bestandteile:
1.
die Festlegung einer oder mehrerer Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien,
2.
die Festlegung eines Freikontingents,
3.
die Festlegung einer Bagatellgrenze,
4.
die Festlegung einer Obergrenze für das Darlehensvolumen, das in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines gewerblichen Darlehensgebers,
5.
die Festlegung eines oberen und eines unteren Schwellenwerts,
6.
die Festlegung eines Zeitpunktes, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, sowie
7.
eine Begründung der festgelegten Maßnahmen.
(4) Nach Durchführung der in § 48u Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehenen Anhörungen entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen über den Erlass der Allgemeinverfügung.