(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Discussion § 33 MTBG
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10.06.2025 09:04
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