§ 36 MTBG - Probezeit
§ 36 Probezeit (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Discussion § 36 MTBG
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11.06.2025 05:29