§ 5 Gruppen von BeschäftigtenDie Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
Discussion § 5 BPersVG
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13.07.2025 01:03
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