Sachverständigen des Luftfahrt-​Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-​Bundesamtes auf andere Weise Kenntnis von Tatbeständen erlangen, die Anlass zu Zweifeln an der Tauglichkeit eines Luftfahrers oder eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis geben.
§ 66 (1) Das Luftfahrt-​Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-​Eignungsdatei).
(2) In der Luftfahrer-​Eignungsdatei werden gespeichert:
1.
Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
2.
Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a)
über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-​Zulassungs-Ordnung,
b)
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes,
c)
über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-​Zulassungs-Ordnung,
d)
über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,
e)
über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
3.
rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
a)
in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,
b)
bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
4.
Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.
(3) Die in der Luftfahrer-​Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,
1.
für die Verfolgung von Straftaten,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
4.
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständi‑