Wechselgesetz
Eingangsformel Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil. Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 1 Der gezogene Wechsel enthält:
- 1.
- die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.
- die Angabe der Verfallzeit;
- 5.
- die Angabe des Zahlungsortes;
- 6.
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 7.
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 8.
- die Unterschrift des Ausstellers.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Art. 5 (1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.