men, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird.
§ 87 Bericht des Präsidiums Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
§ 88 Status der Mitglieder Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
§ 89 Regelung durch Satzung Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.
§ 90 Auskunftsrecht Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
§ 91 Erhebung von Beiträgen (1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Teil 3. Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 1. Aufsicht

§ 92 Aufsichtsbehörden (1) Das Recht der Aufsicht steht zu
1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.
(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die