- schen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
- sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
- 2.
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
- 1.
- über die Verweisung des Rechtsstreits;
- 2.
- über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
- 3.
- über die Aussetzung des Verfahrens;
- 4.
- bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 5.
- bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- 6.
- über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
- 7.
- im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
- 8.
- in Wechsel- und Scheckprozessen;
- 9.
- über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
- 10.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 11.
- über den Wert des Streitgegenstandes;
- 12.
- über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
§ 350 Rechtsmittel Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
§§ 351 bis 354 (weggefallen)
Titel 5. Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.