§ 9In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
IV. Schlußbestimmungen
§ 10Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.
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