III. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 9 In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

IV. Schlußbestimmungen

§ 10 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.