Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
I. Allgemeines
§ 1 In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.
II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1. | für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG | zu 13/10, |
2. | im Prüfungsverfahren | zu 7/10, |
3. | im Einspruchsverfahren | zu 10/10, |
4. | im Verfahren wegen Beschränkung des Patents | zu 10/10, |
5. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents | zu 13/10, |
6. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1. | im Eintragungsverfahren | zu 10/10, |
2. | im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung | zu 13/10, |
3. | im Löschungsverfahren | zu 15/10, |
4. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag | zu 20/10, |
5. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1. | im Eintragungsverfahren | zu 10/10, |
2. | im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung | zu 13/10, |
3. | im Löschungsverfahren | zu 15/10, |
4. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag | zu 20/10, |
5. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: