Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

I. Allgemeines

§ 1 In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

§ 2 (1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1.für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatGzu 13/10,
2.im Prüfungsverfahrenzu 7/10,
3.im Einspruchsverfahrenzu 10/10,
4.im Verfahren wegen Beschränkung des Patentszu 10/10,
5.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patentszu 13/10,
6.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.
§ 3 (1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1.im Eintragungsverfahrenzu 10/10,
2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragungzu 13/10,
3.im Löschungsverfahrenzu 15/10,
4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantragzu 20/10,
5.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.
§ 3a (1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
1.im Eintragungsverfahrenzu 10/10,
2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragungzu 13/10,
3.im Löschungsverfahrenzu 15/10,
4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantragzu 20/10,
5.in anderen Beschwerdeverfahrenzu 3/10.
§ 3b (1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: