1. | im Eintragungsverfahren | zu 10/10, |
2. | im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung | zu 13/10, |
3. | im Nichtigkeitsverfahren | zu 15/10, |
4. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | zu 20/10, |
5. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |
§ 5 Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.
§ 7 Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
- 2.
- im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 8 Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers.