soll. Den Zu­fahr­ten oder Zu­gän­gen ste­hen die An­schlüs­se nicht öf­fent­li­cher Wege gleich.
(2) Einer Er­laub­nis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 be­dar­f es nicht für die An­la­ge neuer oder die Än­de­rung be­stehen­der Zu­fahr­ten oder Zu­gän­ge
1.
im Zu­sam­men­hang mit der Er­rich­tung oder er­heb­li­chen Än­de­rung bau­li­cher An­la­gen, wenn die obers­te Lan­des­stra­ßen­bau­be­hör­de oder, so­weit dem Bund die Ver­wal­tung einer Bun­des­fern­stra­ße zu­steht, das Fernstraßen-​Bundesamt nach § 9 Ab­satz 2 zu­ge­stimmt oder nach § 9 Ab­satz 8 eine Aus­nah­me zu­ge­las­sen haben,
2.
in einem Flur­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren auf Grund des Wege- und Ge­wäs­ser­plan­s.

(3) Für die Un­ter­hal­tung der Zu­fahr­ten und Zu­gän­ge, die nicht auf einer Er­laub­nis nach § 8 Abs. 1 be­ru­hen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a ent­spre­chend.
(4) Wer­den auf Dauer Zu­fahr­ten oder Zu­gän­ge durch die Än­de­rung oder die Ein­zie­hung von Bun­des­stra­ßen un­ter­bro­chen oder wird ihre Be­nut­zung er­heb­lich er­schwer­t, so hat der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last einen an­ge­mes­se­nen Er­satz zu schaf­fen oder, so­weit dies nicht zu­mut­bar ist, eine an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung in Geld zu leis­ten. Meh­re­re An­lie­ger­grund­stü­cke kön­nen durch eine ge­mein­sa­me Zu­fahr­t an­ge­schlos­sen wer­den, deren Un­ter­hal­tung nach Ab­satz 3 den An­lie­gern ge­mein­sam o­b­lieg­t. Die Ver­pflich­tung nach Satz 1 ent­steht nicht, wenn die Grund­stü­cke eine an­der­wei­ti­ge aus­rei­chen­de Ver­bin­dung zu dem öf­fent­li­chen We­ge­netz be­sit­zen oder wenn die Zu­fahr­ten oder Zu­gän­ge auf einer wi­der­ruf­li­chen Er­laub­nis be­ru­hen.
(5) Wer­den für län­ge­re Zeit Zu­fahr­ten oder Zu­gän­ge durch Stra­ßen­ar­bei­ten un­ter­bro­chen oder wird ihre Be­nut­zung er­heb­lich er­schwer­t, ohne dass von Be­helfs­maß­nah­men eine we­sent­li‑
­che Ent­las­tung aus­geht, und wird da­durch­ die wirt­schaft­li­che Exis­ten­z eines an­lie­gen­den Be­triebs ge­fähr­det, so kann des­sen In­ha­ber eine Ent­schä­di­gung in der Höhe des Be­tra­ge­s be­an­spru­chen, der er­for­der­lich ist, um das Fort­be­stehen des Be­triebs bei An­span­nung der ei­ge­nen Kräf­te und unter Be­rück­sich­ti­gung der ge­ge­be­nen An­pas­sungs­mög­lich­kei­ten zu si­chern. Der An­spruch rich­tet sich gegen den, zu des­sen Guns­ten die Ar­bei­ten im Stra­ßen­be­reich er­fol­gen. Ab­satz 4 Satz 3 gilt ent­spre­chend.
(6) So­weit es die Si­cher­heit oder Leich­tig­keit des Ver­kehrs­ er­for­der­t, kann die Stra­ßen­bau­be­hör­de nach An­hö­rung der Be­trof­fe­nen an­ord­nen, dass Zu­fahr­ten oder Zu­gän­ge ge­än­der­t oder ver­leg­t oder, wenn das Grund­stück eine an­der­wei­ti­ge aus­rei­chen­de Ver­bin­dung zu dem öf­fent­li­chen We­ge­netz be­sitz­t, ge­schlos­sen wer­den. Ab­satz 4 gilt ent­spre­chend. Die Be­fug­nis­ zum Wi­der­ruf einer Er­laub­nis nach § 8 Abs. 2 bleib­t un­be­rühr­t.
(7) Wird durch den Bau oder die Än­de­rung einer Bun­des­fern­stra­ße der Zu­trit­t von Licht oder Luft zu einem Grund­stück auf Dauer ent­zo­gen oder er­heb­lich be­ein­träch­tig­t, so hat der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last für da­durch­ ent­ste­hen­de Ver­mö­gens­nach­tei­le eine an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung in Geld zu ge­wäh­ren.
(8) Hat der Ent­schä­di­gungs­be­rech­tig­te die Ent­ste­hung eines Ver­mö­gens­nach­teils mit­ver­ur­sacht, so gilt § 254 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs ent­spre­chend.
§ 9 Bau­li­che An­la­gen an Bun­des­fern­stra­ßen (1) Längs der Bun­des­fern­stra­ßen dür­fen nicht er­rich­tet wer­den
1.
Hoch­bau­ten jeder Art in einer Ent­fer­nung bis zu 40 Meter bei Bun­des­au­to­bah­nen und bis zu 20 Meter bei Bun­des­stra­ßen au­ßer­hal­b der zur Er­schlie­ßung der an­lie­gen­den Grund­stü­cke be­stimm­ten Teile der Orts­durch­fahr­ten, je­weils ge­mes­sen vom äu­ße­ren Rand der be­fes­tig­ten Fahr­bahn,