ge­fal­len sind, ist ent­we­der un­ver­züg­lich ein­zu­zie­hen, wenn sie jede Ver­kehrs­be­deu­tung ver­lo­ren hat oder über­wie­gen­de Grün­de des öf­fent­li­chen Wohls vor­lie­gen (Ein­zie­hung), oder un­ver­züg­lich dem Trä­ger der Stra­ßen­bau­last zu über­las­sen, der sich nach Lan­des­recht be­stimmt (Ab­stu­fung).
(5) Die Ab­sicht der Ein­zie­hung ist drei Mo­na­te vor­her in den Ge­mein­de­n, die die Stra­ße be­rühr­t, öf­fent­lich be­kannt zu ma­chen, um Ge­le­gen­heit zu Ein­wen­dun­gen zu geben. Von der Be­kannt­ma­chung kann ab­ge­se­hen wer­den, wenn die zur Ein­zie­hung vor­ge­se­he­nen Teil­stre­cken in den in einem Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren aus­ge­leg­ten Plä­nen­ als sol­che kennt­lich ge­macht wor­den sind oder Teil­stre­cken im Zu­sam­men­hang mit Än­de­run­gen von un­we­sent­li­cher Be­deu­tung (§ 74 Abs. 7 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes­) ein­ge­zo­gen wer­den sol­len. Die Ab­stu­fung soll nur zum Ende eines Rech­nungs­jah­res­ aus­ge­spro­chen und drei Mo­na­te vor­her an­ge­kün­dig­t wer­den.
(6) Über Wid­mung, Um­stu­fung und Ein­zie­hung einer Bun­des­fern­stra­ße ent­schei­det das Fernstraßen-​Bundesamt, so­weit dem Bund die Ver­wal­tung einer Bun­des­fern­stra­ße zu­steht. Im Üb­ri­gen ent­schei­det die obers­te Lan­des­stra­ßen­bau­be­hör­de. Ab­stu­fun­gen in eine Stra­ße nach Lan­des­recht kön­nen nur nach vor­he­ri­ger Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen obers­ten Lan­des­stra­ßen­bau­be­hör­de er­fol­gen. Die Ent­schei­dung kann auch in einem Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­s nach § 17 mit der Maß­ga­be er­fol­gen, dass die Wid­mung mit der Ver­kehrs­über­ga­be, die Um­stu­fung mit der In­ge­brauch­nah­me für den neuen Ver­kehrs­zweck und die Ein­zie­hung mit der Sper­rung wirk­sam wird. Die obers­te Lan­des­stra­ßen­bau­be­hör­de hat vor einer Wid­mung oder Auf­stu­fung das Ein­ver­ständ­nis des Fernstraßen-​Bundesamtes ein­zu­ho­len. Die Ent­schei­dung ist in einem vom Land zu be­stim­men­den Amts­blat­t be­kannt zu geben. Die Be­kannt­ma­chung nach Satz 6 ist ent­behr­lich, wenn die zur Wid­mung, Um­stu­fung oder Ein­zie­hung vor­ge­se­he­nen Stra­ßen in den im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren aus­ge­leg­ten
Plä­nen­ als sol­che kennt­lich und die Ent­schei­dung mit dem Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­s be­kannt ge­macht wor­den ist.
(6a) Wird eine Bun­des­fern­stra­ße ver­brei­ter­t, be­gra­dig­t, u­n­er­heb­lich ver­leg­t oder er­gänz­t, so gilt der neue Stra­ßen­teil durch die Ver­kehrs­über­ga­be als ge­wid­met, so­fern die Vor­aus­set­zun­gen des Ab­sat­zes 2 vor­lie­gen. Wird im Zu­sam­men­hang mit einer Maß­nah­me nach Satz 1 der Teil einer Bun­des­fern­stra­ße dem Ver­kehr auf Dauer ent­zo­gen, so gilt die­ser Stra­ßen­teil durch die Sper­rung als ein­ge­zo­gen. In die­sen Fäl­len be­dar­f es k­ei­ner An­kün­di­gung (Ab­satz 5) und k­ei­ner öf­fent­li­chen Be­kannt­ma­chung (Ab­satz 6).
(7) Mit der Ein­zie­hung ent­fal­len Ge­mein­ge­brauch (§ 7) und wi­der­ruf­li­che Son­der­nut­zun­gen (§ 8). Bei Um­stu­fung gilt § 6 Abs. 1.
§ 3 Stra­ßen­bau­last (1) Die Stra­ßen­bau­last um­fasst alle mit dem Bau und der Un­ter­hal­tung der Bun­des­fern­stra­ßen zu­sam­men­hän­gen­den Auf­ga­ben. Die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last haben nach ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit die Bun­des­fern­stra­ßen in einem dem re­gel­mä­ßi­gen Ver­kehrs­be­dürf­nis ge­nü­gen­den Zu­stan­d zu bauen, zu un­ter­hal­ten, zu er­wei­tern oder sonst zu ver­bes­sern; dabei sind die sons­ti­gen öf­fent­li­chen Be­lan­ge ein­schließ­lich des Um­welt­schut­zes sowie be­hin­der­ter und an­de­rer Men­schen mit Mo­bi­li­täts­be­ein­träch­ti­gung mit dem Ziel, mög­lichst weit­rei­chen­de Bar­rie­re­frei­heit zu er­rei­chen, zu be­rück­sich­ti­gen. Be­triebs­we­ge auf Brü­cken im Zuge von Bun­des­au­to­bah­nen und Be­triebs­we­ge auf Brü­cken im Zuge von Bun­des­stra­ßen, die als Kraft­fahr­stra­ßen aus­ge­wie­sen sind, sind be­darfs­ab­hän­gig durch den Trä­ger der Stra­ßen­bau­last so zu bauen und zu un­ter­hal­ten, dass auf ihnen auch öf­fent­li­cher Rad­ver­kehr ab­ge­wi­ckel­t wer­den kann.
(2) So­weit die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last unter Be­rück­sich­ti­gung ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit zur Durch­füh­rung von Maß­nah­men nach Ab­satz 1 Satz 2 au­ßer­stan­de sind, haben sie auf einen nicht ver­kehrs­si­che­ren Zu­stan­d durch Ver­kehrs­zei­chen hin­zu­wei­sen.