(3) Die Kos­ten der Wah­len trägt das herr­schen­de Un­ter­neh­men. Ver­säum­nis von Ar­beits­zeit, die zur Aus­übung des Wahl­rechts oder der Be­tä­ti­gung im Wahl­vor­stand er­for­der­lich ist, be­rech­tigt den Ar­beit­ge­ber nicht zur Min­de­rung des Ar­beits­ent­gelts.
§ 10l (1) Die Wahl der De­le­gier­ten eines Be­triebs kann beim Ar­beits­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den, wenn gegen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wor­den und eine Be­rich­ti­gung nicht er­folgt ist, es sei denn, daß durch den Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis nicht ge­än­dert oder be­ein­flußt wer­den konn­te.
(2) Zur An­fech­tung be­rech­tigt sind
1.
min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer des Be­triebs,
2.
der Be­triebs­rat,
3.
der Spre­cher­aus­schuss,
4.
das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung be­ru­fe­ne Organ des Un­ter­neh­mens.
Die An­fech­tung ist nur bin­nen einer Frist von zwei Wo­chen, vom Tage der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses an ge­rech­net, zu­läs­sig.
§ 10m (1) Die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds oder eines Er­satz­mit­glieds der Ar­beit­neh­mer kann beim Ar­beits­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den, wenn gegen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wor­den und eine Be­rich­ti­gung nicht er­folgt ist, es sei denn, daß durch den Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis nicht ge­än­dert oder be­ein­fluß wer­den konn­te.
(2) Zur An­fech­tung be­rech­tigt sind
1.
min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer von Kon­zern­un­ter­neh­men,
2.
der Ge­samt­be­triebs­rat des herr­schen­den Un­ter­neh­mens oder, wenn in dem herr­schen­den Un­ter­neh­men nur ein Be­triebs­rat be­steht, der Be­triebs­rat sowie der Kon­zern­be­triebs­rat, so­weit ein sol­cher be­steht,
3.
der Gesamt-​ oder Un­ter­neh­mens­spre­cher­aus­schuss des herr­schen­den Un­ter­neh­mens oder, wenn in dem herr­schen­den Un­ter­neh­men nur ein Spre­cher­aus­schuss be­steht, der Spre­cher­aus­schuss sowie der Kon­zern­spre­cher­aus­schuss, so­weit ein sol­cher be­steht,
4.
der Ge­samt­be­triebs­rat eines an­de­ren Kon­zern­un­ter­neh­mens oder, wenn in dem an­de­ren Kon­zern­un­ter­neh­men nur ein Be­triebs­rat be­steht, der Be­triebs­rat,
5.
der Gesamt-​ oder Un­ter­neh­mens­spre­cher­aus­schuss eines an­de­ren Kon­zern­un­ter­neh­mens oder, wenn in dem an­de­ren Kon­zern­un­ter­neh­men nur ein Spre­cher­aus­schuss be­steht, der Spre­cher­aus­schuss,
6.
jede nach § 10d Abs. 2 vor­schlags­be­rech­tig­te Ge­werk­schaft,
7.
das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung be­ru­fe­ne Organ des herr­schen­den Un­ter­neh­mens.
Die An­fech­tung ist nur bin­nen einer Frist von zwei Wo­chen, vom Tage der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger an ge­rech­net, zu­läs­sig.
§ 10n (1) Ein Auf­sichts­rats­mit­glied der Ar­beit­neh­mer kann vor Ab­lauf der Amts­zeit auf An­trag ab­be­ru­fen wer­den. An­trags­be­rech­tigt für die Ab­be­ru­fung eines Auf­sichts­rats­mit­glieds, das nach
1.
§ 6 Abs. 1 Ar­beit­neh­mer eines Kon­zern­un­ter­neh­mens ist, sind drei Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer,